Mitmachen
Unsere Bürgerstiftung kann nur dann Fördermittel vergeben, wenn es Menschen gibt, die spenden oder etwas zur Verfügung stellen.
Fördern auch Sie die Projekte in unserer Heimat!
Kontoinhaber: Bürgerstiftung Gröningen
IBAN: DE42 8105 2000 0901 0677 33
BIC: NOLADE21HRZ
Struktur
Hier erfahren Sie, wer wir sind und wie wir uns innerhalb der Bürgerstiftung Gröningen in Vorstand und Stiftungsrat organisieren.
Förderung
Wie Sie unsere Region gestalten und Ihr Projekt unterstützen lassen können, ist ganz einfach.
In wenigen Schritten erfahren Sie, wie Sie Ihren Antrag zur Förderung einreichen.
Satzung
Unter der Satzung finden Sie die wichtigsten Informationen zur Bürgerstiftung Gröningen. Unter Anderem Informationen zum Zweck und zu den Aufgaben der Stiftung, zum Stiftungsvermögen, zu Spenden usw.
Bitte beachten Sie
Ihre Anträge für das Jahr 2025 können Sie bis zum 15. August 2024 bei uns einreichen.
Für neue Anträge steht ein neues Formular zur Verfügung. Es werden ausschließlich Anträge mit dem aktuellen Formular berücksichtigt.
Förderungen 2024
Freie Grundschule Montessori Großalsleben
Förderverein Feuerwehr Kloster Gröningen
Förderverein Feuerwehr Großalsleben
SV Turbine Krottorf
Schützenverein Großalsleben
SV Sturm 07 Großalsleben
Förderverein Kita Wichtelstübchen Großalsleben
Schützenverein Krottorf
Stadt Gröningen Kinderzeltlager
Carnevalsverein Gröningen
Stadt Gröningen
Rudolf Freier
Förderverein Kita Bodespatzen Gröningen
Vorstand
Hannes Ilse
aus Großalsleben
Siegfried Brandt
aus Gröningen
Andrea Lichtenberg
aus Halberstadt
Stiftungsrat
Henning Wiersdorff
aus Gröningen
Enrico Stammfuß
aus Gröningen
Andreas Lünenborg
aus Großalsleben
Heinrich Koch
aus Gröningen
Förderung
Laden Sie Sich das Antragsformular von unserer Internetseite auf Ihren Computer. Beschreiben Sie mit Hilfe des Antragsformulars Ihr Projekt. Im Antragsformular finden Sie alle wichtigen Punkt, die uns helfen, Ihr Projekt kennen zu lernen.
Schicken Sie den ausgefüllten Antrag per Post an folgende Adresse.
Siegfried Brandt
Sackstraße 6
39397 Gröningen
Ihre Anträge werden bei uns gesammelt und entsprechend unserer Satzung bewertet. Bitte beachten Sie hierbei die entsprechenden Fristen. Wir behalten uns vor, uns von Ihrem Projekt selbst ein Bild zu machen. Entweder laden wir Sie noch einmal ein, damit Sie uns Ihr Projekt präsentieren können, oder wir besuchen Sie vor Ort.
Unterstützen Sie selbst die Bürgerstiftung-Gröningen nachhaltig und spenden Sie. Durch den Zuwachs an Mitteln haben wir die Möglichkeit, weitere Projekte in Gröningen zu fördern. Machen Sie sich selbst und anderen eine Freude.
Satzung
Präambel
Die Bürgerstiftung Gröningen ist eine Stiftung von Bürgern für Bürger. Sie will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen der Stadt Gröningen stärken und Kräfte der Innovation mobilisieren. Sie will erreichen, dass die Bürger und Wirtschaftsunternehmen der Stadt Gröningen mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, regionale Projekte aus den Bereichen Jugend, Kultur und Soziales zu fördern. Zum anderen sollen die Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren.
Die Stiftung ist wirtschaftlich und politisch unabhängig. Sie ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.
§1 – Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Gröningen“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Gröningen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist es,
– Kultur, Kunst und Denkmalpflege,
– traditionelles Brauchtum,
– Heimatpflege,
– kirchliche Zwecke,
– Sport,
– Bildung und Erziehung,
– Kinder-, Jugend- und Altenhilfe,
– Naturschutz- und Landschaftspflege
vorrangig in Gröningen zu fördern oder zu entwickeln und hierzu auch weitere Mittel für die Stiftung aktiv einzuwerben. Darüber hinaus werden Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beschafft, soweit diese die oben angegebenen steuerbegünstigten Zwecke ganz oder teilweise fördern und verfolgen.
(2) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
a) Unterstützung von Körperschaften, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
b) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungs-gedanken in der Bevölkerung zu verankern,
d) die Durchführung von Vorträgen, Bildungsprojekten und anderen Veranstaltungen, die den Stiftungszwecken dienen,
e) die Durchführung von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen,
f) Aktionen und Projekte für junge und alte Menschen, die der Erholung und der Befriedigung kultureller und sozialer Bedürfnisse dieser Zielgruppe dienen,
g) Vergabe von Zuschüssen für die Pflege von Objekten fremder Eigentümer, die von der Denkmalschutzbehörde als Baudenkmäler anerkannt sind.
(3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
(6) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage eines Treuhandvertrages die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.
§ 3 – Gemeinnützige Zweckerfüllung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die stiftungsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften dies zulassen. Das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen.
(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
(6) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten, sofern die finanziellen Mittel hierfür ausreichen.
§ 4 – Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
(2) Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Ziele zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.
§ 5 – Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand und
b) der Stiftungsrat.
(2) Über die Einrichtung eines Stifterforums können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam befinden.
(3) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, sofern die finanziellen Mittel hierfür ausreichen.
(4) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten, sofern die finanziellen Mittel hierfür ausreichen. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des §30 BGB.
(5) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifterin mit dem Stiftungsgeschäft bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Der Vorstand wiederum wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten, die jeweils einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. Weiteren Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen, Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.
(6) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
(7) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
(8) Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
§ 7 – Der Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifterin mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Aufnahme selbst erfolgt durch den Stiftungsrat.
(2) Die Amtszeit der Ratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.
(3) Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr, über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
(6) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere
• die Wahl des Vorstandes,
• die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
• Entlastung des Vorstandes,
• die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden,
• sowie in Abstimmung mit dem Vorstand
– die Festlegung der Förderkriterien stiftungsfremder Projekte,
– das Vorschlagsrecht hinsichtlich der zu fördernden stiftungsfremden Projekte,
– die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms.
§ 8 – Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Stiftungsorgane
(1) Der Vorstand und der Stiftungsrat sind vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Tagesordnungspunkte mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Eine außerordentliche Sitzung des jeweiligen Stiftungsorgans ist auch einzuberufen, wenn ein Organmitglied dieses verlangt; das Verlangen hat den Beratungsgrund anzugeben. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(2) Der Vorstand und der Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(3) Die Stiftungsorgane beschließen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. In dringenden Fällen können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung darüber trifft der jeweilige Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, der zur schriftlichen Abstimmung auffordert. Voraussetzung für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Beteiligung aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen müssen mindestens zwei Drittel der Organmitglieder zustimmen. Ausgenommen hiervon sind Beschlussfassungen zu §§ 9 und 10.
(4) Über die in den Sitzungen der Stiftungsorgane gefassten Beschlüsse und über die Beschlüsse im Umlaufverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem jeweiligen Vorsitzenden und einem weiteren Organmitglied zu unterschreiben und im Anschluss daran jeweils allen Organmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Alle Beschlüsse der Stiftungsorgane sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 9 – Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von der Gründungsstifterin beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Die Erweiterung des Stiftungszweckes ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung grundsätzlich möglich, wenn der Vorstand diese Erweiterung für sinnvoll erachtet.
§ 10 – Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung
(1) Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 9 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Gröningen oder ihren Rechtsnachfolger. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 11 – Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.
(2) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.
Impressum
Vorsitzender: Hannes Ilse
Stellvertreter: Siegfried Brandt
e-Mail: info@buergerstiftung-groeningen.de
Postadresse: c/o Hannes Ilse, Großalsleben
Stiftungsregister: Reg.Nr. LSA-11741-256
Steuernummer: 102/142/11608
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